Diehl-Reisen GmbH
Diehl-Reisen GmbH

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.Abschluss des Reisevertrages
Anmeldungen werden persönlich, schriftlich oder telefonisch entgegengenommen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsschluß übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen (Katalog). Bei Vertragsschluß oder danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung, sowie den Sicherungsschein aus. 


2. Zahlung
a) Nach Abschluß des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises zu zahlen.
b) Eintrittskarten, kostenpflichtige Zusatzleistungen etc. sind sofort nach Anmeldung zahlbar und von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.
c) Der Restbetrag ist ohne Aufforderung 3 Wochen vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,-- € nicht übersteigt.


3. Unsere Leistungen
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
b) Prospektangabenänderungen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung aufzunehmen. Auf Ziff. 1. dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
c) Eintrittsgelder etc. sind im Reisepreis nicht enthalten, sonder immer zuzüglich, es sei denn, sie sind unter “Leistungen” aufgeführt.


4. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen dieser Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solchen Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 3. c) gilt entsprechend.


5. Rücktritt des Kunden Busreisen
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bei Busreisen: Bis 28 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises (mindestens 10 €), 27. bis 21. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises, 20. bis 14. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises, 13. bis 6 Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises, 5. bis 1. Tag 90 % des Gesamtpreises, bei Nichterscheinen oder Stornierung am Abfahrtstag entstehen 100 % Stornierungsgebühren. Es werden keine Stornokosten für unsere Katalogreisen berechnet, wenn die Stornierung durch den Kunden bis zum „Kostenfreien Stornotermin“ eingeht.

Bei Musical-Fahrten:
Bei Rücktritt des Kunden wird die Eintrittskarte nicht erstattet und ist vollständig zu bezahlen. Die Stornogebühren werden berechnet vom Restbetrag (Gesamtpreis abzüglich Eintrittskarte). Für diesen Betrag gelten die Stornogebühren gemäß der gebuchten Anreiseform “Busreisen”.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung in unserem Büro. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Um Rücktrittskosten abzudecken, empfiehlt der Reiseveranstalter den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Ebenfalls wird der Abschluss einer Reisekrankenversicherung empfohlen


6. Rücktritt des Kunden Busreisen mit Flusskreuzfahrten
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises, bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises, bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises, bis 4. Tag 80 % des Reisepreises, ab 3 Tage 90 % des Reisepreises!
Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Abfahrtstag entstehen 100 % Stornierungsgebühren.


7. Rücktritt des Kunden Flugreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bis 31 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises, bis 25 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,bis 18 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, bis 11 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
bis 4. Tag 80 % des Reisepreises, ab 3 Tage 90 % des Reisepreises! Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Abfahrtstag entstehen 100 % Stornierungsgebühren.


8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Eventuelle Umbuchungsgebühren bei Flug- oder Schifffsreisen sind vom Reisenden und Dritten zu übernehmen.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.


9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Verantwortung des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


10. Störung durch den Reisenden
Der Reisveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.


11. Mindestteilnehmerzahl
a) Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 25 Personen, wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. II. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. II. c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. II. c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.


12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.


13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.


14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.


15. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die als Fremdleistungen anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf einer Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
e) Unsere Omnibusse sind nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Haftungsansprüche versichert. Wir haften nicht für Unglücksfälle, Verspätung, Beschädigung und sonstige, nicht durch unser Verschulden verursachte Unregelmäßigkeiten. Auch höhere Gewalt (z.B. Streik) schließt jede Haftung unsererseits aus. An Ausflügen, geselligen Veranstaltungen, Sport- und anderen Urlaubsaktivitäten u.s.w. beteiligt sich jeder Reisende auf eigene Gefahr.
f) Gepäcktransport: Pro Person auf einen Koffer nebst Handgepäck begrenzt. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt kostenlos, aber ohne Haftung. Auch für im abgestellten Omnibus zurückgelassene Wertsachen usw. übernehmen wir keine Haftung.
g) Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.


16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


17. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc, gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 5. (Stornierung) und 7. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
d) Allgemein gilt: Im EG-Bereich Personalausweis, ansonsten Reisepass.


18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.


19. Veranstalter
Diehl-Reisen GmbH


20. Gruppenermäßigung:
a) Die Gruppenermäßigung gilt nur auf Busreisen, jedoch nicht auf Eintrittskarten oder andere kostenpflichtige Zusatzleistungen, auch wenn diese im Reisepreis enthalten sind.
b) Wenn einzelne Teilnehmer einer Gruppe die Reise stornieren müssen, muß die gewährte Ermäßigung korrigiert werden, oder je nach Umfang entfallen.
c) Bei Gruppenbuchungen für Flugreisen können wir leider keinen Gruppenrabatt gewähren.


21. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

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57334 Bad Laasphe - Banfe

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